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Friday, November 6, 2026

So tappen Mieter nicht in die Notfall-Falle

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Zwischenfälle sorgen für Hektik und überstürztes Handeln in Miethaushalten. Oft greifen Mieterinnen und Mieter in Panik sofort zum Telefon, bieten auf eigene Faust Handwerker auf – und bleiben am Ende nicht selten auf horrenden Rechnungen sitzen.

«Grundsätzlich gilt: Mieter sollten immer zuerst den Vermieter oder die Verwaltung kontaktieren», sagt Fabian Gloor (41), Leiter der Hotline für die Rechtsberatung des Mieterinnen- und Mieterverbandes Deutschschweiz. Der Vermieter müsse grundsätzlich für die Behebung von Mängeln aufkommen. «Wenn sie nicht zum kleinen Unterhalt gehören und die Mieterschaft sie selbst verursacht hat», so Gloor. Zum kleinen Unterhalt gehören kleine Arbeiten wie das Auswechseln von Glühbirnen, die Mieter selbst erledigen und bezahlen müssen.

Und wenn es schnell gehen muss, am Wochenende oder mitten in der Nacht? Viele Verwaltungen haben für solche Fälle eine Notfallnummer oder eine Liste mit Handwerkern, die vertrauenswürdig sind. Wer diese schon im Vorfeld verlangt, kann im Notfall richtig reagieren. Fünf typische Pannen und wer wirklich zahlen muss:

Schlüssel vergessen oder verloren

Ein kurzer Moment der Unaufmerksamkeit reicht, und der Schlüssel ist weg. Wer sich aussperrt, muss das Öffnen der Wohnungstür grundsätzlich aus dem eigenen Portemonnaie bezahlen. «Bevor der Schlüsseldienst gerufen wird, empfiehlt es sich jedoch, die Vermieterschaft oder die Hauswartung zu kontaktieren», sagt Gloor. Allenfalls ist dort ein Ersatzschlüssel vorhanden, sodass sich der teure Einsatz eines Schlüsseldienstes erübrigt.

Falls nicht, sollten Mieter beim Schlüsseldienst zwingend auf einen verbindlichen Gesamtpreis inklusive Anfahrt und Zuschlägen bestehen. Nur so lassen sich teure Überraschungen durch unseriöse Anbieter vermeiden. «Wie hoch die Kosten ausfallen, hängt unter anderem von der Tageszeit, dem Aufwand und dem benötigten Material ab», so Gloor.

Rohrbruch oder undichte Armaturen

Wasser kann innerhalb kürzester Zeit massive Schäden an der Bausubstanz verursachen. Bei einem akuten Wasseraustritt müssen Mieterinnen sofort handeln, um weitere Schäden zu verhindern. «Soweit gefahrlos möglich, sollten sie den Haupthahn abstellen», sagt der Experte. Der Schaden müsse unverzüglich der Verwaltung gemeldet werden.

Eine telefonische Meldung kann bei Dringlichkeit sinnvoll sein. «Zusätzlich empfiehlt sich eine schriftliche Mitteilung, beispielsweise per E-Mail, damit der Schaden dokumentiert ist», so Gloor. Einen Sanitär-Notdienst auf eigene Faust aufbieten sei nur sinnvoll, wenn die Verwaltung nicht erreichbar sei und akute Folgeschäden drohen. Grundsätzlich haftet die Vermieterschaft im Rahmen ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht für Mängel, es sei denn, die Bewohner haben den Schaden selbst verursacht.

Verstopfte Toilette

Steigt das Wasser im WC bedrohlich an, ist das unangenehm, rechtfertigt aber keineswegs den sofortigen Anruf beim teuren Notdienst. Einfache Verstopfungen müssen Mieterinnen und Mieter zunächst mit einer Saugglocke selbst beseitigen. «Solche einfachen Arbeiten gehören zum kleinen Unterhalt», sagt Gloor.

Lässt sich die Blockade so nicht lösen oder sitzt das Problem tiefer im Rohrnetz, müssen Bewohner den Hauswart oder die Verwaltung informieren. «Niemals sollten Mieter eigenmächtig eine Fachperson beauftragen, da sie sonst riskieren, auf den Handwerkerkosten sitzen zu bleiben», so der Mietrechtsexperte. Die Kostenfrage klärt sich über die Ursache: Für altersbedingte Ablagerungen zahlt der Vermieter. Für Verstopfungen durch Feuchttücher, Katzenstreu oder Essensreste muss der Verursacher geradestehen.

Boiler- oder Heizungsausfall

Fallen Warmwasser oder Heizung mitten in der kalten Jahreszeit aus, sollten Betroffene die Verwaltung umgehend informieren und eine rasche Behebung des Mangels verlangen. Denn Mieter haben Anspruch auf eine durchschnittliche Raumtemperatur von 20 bis 21 Grad. «Der Ausfall sollte mit Datum und Uhrzeit dokumentiert werden», rät Gloor.

Für die Reparatur ist grundsätzlich der Vermieter zuständig, sofern der Schaden nicht selbst verursacht wurde. Dauert der Mangel länger an, besteht für den Zeitraum der Beeinträchtigung ein Anspruch auf Mietzinsreduktion.

Reagiert der Vermieter nicht, kann der Mietzins auf ein bestimmtes, von der zuständigen kantonalen Schlichtungsbehörde bezeichnetes Konto deponiert werden. Bei der Mietzinshinterlegung muss eine Reihe von Formalitäten eingehalten werden: In einem ersten Schritt muss dem Vermieter eine Frist zur Behebung des Mangels gesetzt und die Hinterlegung angedroht werden. Dann muss er über die Hinterlegung informiert und das Geld auf das amtliche Konto eingezahlt werden. Innert 30 Tagen muss dann ein Schlichtungsgesuch eingereicht werden, sonst wird das hinterlegte Geld an die Vermieterschaft ausbezahlt.

Kühlschrank kaputt

Ein defekter Kühlschrank führt schnell zu verdorbenen Lebensmitteln und erfordert eine zügige Instandstellung. Ist das Gerät fester Bestandteil der Mietwohnung, liegt die Pflicht zur Reparatur oder zum Ersatz durch eine Fachperson jedoch beim Vermieter.

«Mieter sollten nicht eigenmächtig eine Reparatur oder einen Ersatz beauftragen, da sie sonst unter Umständen selbst für die Kosten aufkommen müssen», sagt Gloor. Er empfiehlt, den Defekt schriftlich zu dokumentieren und gegebenenfalls Fotos beizulegen. Zieht sich die Wiederbeschaffung unangemessen in die Länge, entsteht ein Anspruch auf eine tägliche Mietzinsreduktion. Bei anhaltender Untätigkeit bleibt auch in diesem Fall das rechtliche Mittel der Mietzinshinterlegung.

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