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Friday, October 30, 2026

Er soll Turnerin (15) bei sich zu Hause missbraucht haben

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Ex-Trainer Laszlo G.* (48) steht zum dritten Mal vor Gericht

Er soll Turnerin (15) bei sich zu Hause missbraucht haben

Der Skandal erschütterte 2019 die Schweizer Sportwelt. Ein Ostschweizer Elite-Trainer im Kunstturnen soll eine minderjährige Turnerin sexuell missbraucht haben. Am Freitag nimmt die Justiz ihren dritten Anlauf, um über den Mann zu richten.

Publiziert: 29.10.2026 um 20:16 Uhr

  • Ein Ex-Kunstturntrainer soll 2018 eine 15-jährige Turnerin sexuell missbraucht haben
  • Das Kreisgericht verurteilte ihn, das Kantonsgericht hob das Urteil auf und wies den Fall zurück
  • Die Staatsanwaltschaft fordert am Freitag erneut 30 Monate Haft und zehnjährigen Landesverweis
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Beat MichelReporter

Es war ein Schock für die Schweizer Sportwelt. Der Frauen-­Cheftrainer am Regionalen Leistungszentrum Ostschweiz (RLZO) der Turnerinnen in Wil wurde im August 2019 verhaftet und in ­Untersuchungshaft gesteckt. Laszlo G.* (47) soll ein Jahr zuvor eine damals 15-jährige Turnerin sexuell missbraucht haben. Der Vorwurf: Er habe die Kunstturnerin nach Hause gelockt, mit Alkohol gefügig gemacht und sie mehrfach sexuell missbraucht. G. stritt sämtliche Vorwürfe ab.

Seitdem sind viele Jahre vergangen. Und erst jetzt soll definitiv über den Ex-Trainer gerichtet werden. Dabei stand Laszlo G. schon mehrfach vor dem Richter.

Erste Verhandlung platzte

2021 hätte der Skandal zum ersten Mal vor Gericht kommen sollen. Doch der Prozess platzte. Das Kreisgericht Wil SG wies die Anklageschrift zurück.

Grund: Ausländische Behörden hatten nicht auf Rechtshilfegesuche geantwortet, die das Vorleben des Beschuldigten mit ungarischen Wurzeln hätten klären sollen. Die Richter bestanden aber auf einer vollständigen Untersuchung.

Erster Schuldspruch

Deshalb kam der Fall erst im März 2023 zum ersten Mal vor Gericht. Das Kreisgericht Wil sprach den ehemaligen Cheftrainer des RLZO schuldig der mehrfachen sexuellen Nötigung und der mehrfachen sexuellen Handlung mit einem Kind. Er wurde zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt, davon sollte er sechs Monate absitzen.

Dazu kassierte er einen zehnjährigen Landesverweis sowie ein lebenslanges Verbot für Tätigkeiten mit Kontakt zu Minderjährigen. Doch der Trainer zog an die nächste Instanz weiter.

Urteil aufgehoben

Dann die grosse Überraschung. Das St. Galler Kantonsgericht schmetterte den Beschluss ab. Das Urteil wurde aufgehoben, das Verfahren wieder an das Kreisgericht zurückgewiesen. Warum, ist unklar. Bis Redaktionsschluss lag Blick keine schlüssige Antwort der St. Galler Justiz vor.

Acht Jahre nach der Tat steht der erschütternde Fall damit wieder auf Feld eins. Am Freitag muss sich das Opfer erneut vor dem Kreisgericht Wil an die Details des Horrors erinnern. In allen bisherigen Verfahren beantwortete sie die Fragen der Untersuchungsbehörden und der Richter. Im Gegensatz zum Beschuldigten: Dieser schwieg eisern vor Gericht und liess die Anwältin für sich sprechen.

Dritter Anlauf

Beim letzten Prozess 2023 hatte die Turnerin vor Gericht Auskunft gegeben. Sie erzählte, wie der Trainer sie unter einem Vorwand zu sich nach Hause gelockt hatte. Sie hätten Wein und Schnaps getrunken. Er habe sie dann gegen ihren Willen auf den Mund geküsst und trotz Gegenwehr sexuell missbraucht, wobei es aber nicht zum Geschlechtsverkehr gekommen sei. Sie sei geflüchtet.

Doch er habe sie nicht ziehen lassen. Er schrieb ihr auf Snapchat und rief sie auf ihrem Handy an. G. habe Druck gemacht, es sei wichtig, sie müssten noch was bereden. Das Opfer ging zurück in seine Wohnung, dort kam es erneut zum Missbrauch. Am Folgetag habe sie der Trainer vor der Turnhalle abgepasst. Er habe ihr mit Konsequenzen gedroht, falls sie mit jemandem über den Vorfall spreche.

Anderthalb Jahre später meldete das Opfer die Vorfälle der Polizei, worauf der Trainer verhaftet wurde.

Für den Prozess am Freitag fordert die Staatsanwaltschaft erneut 30 Monate Gefängnis, wovon Laszlo G. zehn Monate absitzen soll. Hinzu kommen der zehnjährige Landesverweis und das Berufsverbot. Das Verfahren findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Für G. gilt die Unschuldsvermutung.

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